Rechtsprechung
   BGH, 10.05.2001 - XII ZR 108/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,897
BGH, 10.05.2001 - XII ZR 108/99 (https://dejure.org/2001,897)
BGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - XII ZR 108/99 (https://dejure.org/2001,897)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 (https://dejure.org/2001,897)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,897) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Was ist allgemeine Schulausbildung?

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 2633
  • MDR 2001, 1059
  • FamRZ 2001, 1068
  • FamRZ 2001, 1968
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 09.01.2002 - XII ZR 34/00

    Barunterhalt beider Elternteile für einen volljährigen Schüler in der allgemeinen

    Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitlichen Beanspruchung des Schülers und nach der Organisationsstruktur der Schule (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - FamRZ 2001, 1068, 1069 f.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.04.2016 - L 6 AS 303/15

    Schulbedarf für VHS-Kurs zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss

    Im Ergebnis sprechen daher Sinn und Zweck sowie die Historie des Gesetzes dafür, dass § 28 SGB II zumindest hinsichtlich des Schulbedarfs nach Abs. 3 auch Schüler erfassen wollte, welche einen allgemeinen Schulabschluss - wie hier bei dem Kläger die mittlere Reife - in einer Einrichtung wie der Volkshochschule im Rahmen eines Tageslehrgangs, wie er von dem Kläger besucht worden ist, anstreben (vgl. insoweit auch zum Begriff der allgemeinen Schulbildung im Unterhaltsrecht die Ausführungen des BGH in seinem Urteil vom 10.05.2011 - XII ZR 108/99, juris Rn. 11 ff.).
  • KG, 24.05.2017 - 13 UF 48/17

    Ausbildungsunterhalt in Berlin: Besuch der Berufsfachschule für Sozialassistenz

    Nach der Definition des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99, FamRZ 2001, 1068 [bei juris Rz. 12ff.]), die ganz ersichtlich und zu Recht auch vom Familiengericht der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung durch das Ausbildungsziel - die Erlangung der Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme einer Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium -, die zeitliche Beanspruchung des Schülers - die Schulausbildung muss die Zeit und Arbeitskraft des Schülers mindestens überwiegend in Anspruch nehmen - und durch die Teilnahme an einem organisierten, kontrollierten Unterricht gekennzeichnet (vgl. BGH, a.a.O. sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn. 584).
  • OLG Köln, 20.04.2012 - 25 WF 64/12

    Begriff der allgemeinen Schulausbildung i.S. von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB

    Einer Schulausbildung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält, der diesem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlussprüfung abzulegen (BGH FamRZ 2001, 1068 - zitiert nach Juris; SenE v. 17.05.2002 - 25 UF 269/01 = FamRZ 2003, 179 [L] - zitiert nach Juris; Wendl/Dose -Klinkhammer , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 2 Rz. 584).
  • LAG Bremen, 17.10.2002 - 3 Sa 78/02

    Mobbing; Schmerzensgeld wegen Mobbings; Darlegungs- und Beweislast des

    Dabei muss der Kläger die klagebegründenden Tatsachen, den konkreten Lebensvorgang bzgl. aller anspruchsbegründenden Tatsachen entsprechend der Substantiierungstheorie (vgl. BGH NJW 2001, S. 2633) so vortragen, dass es dem Gegner möglich ist zu erkennen, auf welche konkreten Tatsachen der Anspruchsteller sich bezieht (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Aufl., § 253 ZPO, Rdz. 32 ff.).
  • OLG Brandenburg, 04.07.2007 - 9 WF 159/07

    Ausbildungsunterhalt: Unterhaltsanspruch bei Verzögerung der allgemeinen und/oder

    Der Besuch eines Volksschulkurses zwecks Erlangung des Realschulabschlusses, obgleich bereits ein Hauptschulabschluss vorliegt, zählt noch zur allgemeinen Schulausbildung (BGH, NJW 2001, 2633).
  • KG, 27.01.2014 - 17 WF 12/14

    Kindesunterhalt: Ausbildungsunterhaltsanspruch bei Erwerbstätigkeit des

    Eine daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdient, wird in aller Regel nicht in Betracht kommen, weil anders nicht gewährleistet ist, dass dem Schüler die für Fahrtzeiten, aber auch für die nötigen Vor- und Nacharbeiten und das Selbststudium - insbesondere bei der Vorbereitung auf die Abiturprüfung - erforderliche Zeit verbleibt und er daneben ausreichend Zeit für Erholung und Freizeit hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 -, FamRZ 2001, 1068 sowie Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schwonberg, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn. 645; Palandt/Brudermüller, BGB [73. Aufl. 2014], § 1603 Rn. 38).
  • OLG Dresden, 03.03.2003 - 10 WF 122/03

    Erwerbsobliegenheit; privilegiertes Kind

    Im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ist der Begriff der allgemeinen Schulausbildung aber in § 1603 Abs. 2 BGB genau so wie in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG auszulegen (BGH NJW 2001, 2633; Palandt-Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1603 Rdnr. 56; vgl. auch SG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2001, S 17 AL 1039/99).
  • LAG Bremen, 06.09.2004 - 3 Sa 242/03

    Konkludente Teilrücknahme der Klage durch Nichtstellen des allgemeinen

    Der Anspruchsgegner - hier der Kläger - muss in die Lage versetzt werden, sich sachgemäß verteidigen zu können (vgl. BGH NJW-RR 2002, Seite 1532; BGH NJW 2001, Seite 2633; LAG Hamburg NJW-RR 1986, Seite 743; LAG Hamm NJW 1981, Seite 887).
  • OLG Köln, 23.04.2012 - 25 WF 64/12

    Unterhaltsberechtigung eines volljährigen Kindes für die Ableistung eines

    Einer Schulausbildung steht es daher gleich, wenn ein Kind, ohne einen Beruf auszuüben, allgemeinbildenden Schulunterricht in Form von Privat- und Abendkursen erhält, der diesem Ziel dient, eine staatlich anerkannte allgemeine Schulabschlussprüfung abzulegen (BGH FamRZ 2001, 1068 - zitiert nach Juris; SenE v. 17.05.2002 - 25 UF 269/01 = FamRZ 2003, 179 [L] - zitiert nach Juris; Wendl/Dose -Klinkhammer , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage 2011, § 2 Rz. 584).
  • OLG Köln, 17.05.2002 - 25 UF 269/01

    Begriff der allgemeinen Schulausbildung

  • OLG Dresden, 01.09.2004 - 21 UF 515/04

    Umfang des Ausbildungsunterhalts

  • OLG Naumburg, 09.05.2006 - 3 UF 170/05

    Zum Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes während Realschulausbildung an

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.04.2014 - 1 L 104/12

    Angebot der Nachholung von Schulabschlüssen seitens der VHS; Kurs zur

  • ArbG Cottbus, 04.01.2006 - 5 Ca 1899/05

    Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen Mobbing

  • VG Neustadt, 05.01.2010 - 4 L 1340/09

    Kostenbeitrag nach SGB 8 §§ 91 ff. als öffentliche Abgabe im Sinne von VwGO § 80

  • VG Augsburg, 27.10.2016 - Au 2 K 16.642

    Beurlaubung zur Erlangung der Fachhochschulreife grundsätzlich keine

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht